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   VG Gießen, 06.08.2018 - 8 K 1979/17.GI.A   

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VG Gießen, 06.08.2018 - 8 K 1979/17.GI.A (https://dejure.org/2018,94809)
VG Gießen, Entscheidung vom 06.08.2018 - 8 K 1979/17.GI.A (https://dejure.org/2018,94809)
VG Gießen, Entscheidung vom 06. August 2018 - 8 K 1979/17.GI.A (https://dejure.org/2018,94809)
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  • BVerwG, 23.10.2015 - 1 B 41.15

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; subsidiäre

    Auszug aus VG Gießen, 06.08.2018 - 8 K 1979/17
    Folglich führt eine notwendige europarechtskonforme Auslegung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dazu, dass ein Asylantrag dann nicht als unzulässig betrachtet werden darf, wenn der Asylantrag vor dem Stichtag 20.07.2015 gestellt worden ist (vgl. z. B. VG Düsseldorf, B. v. 14.11.2016 - 22 L 2936/16.A-; VG Kassel, B. v. 18.10.2016 - 4 L 178/16.KS.A - VG Gießen, B. v. 22.06.2017 - 8 L 390717.GI.A - BVerwG, B. v. 23.10.2015- 1 B 41.15-; jeweils Juris).
  • VG Düsseldorf, 14.11.2016 - 22 L 2936/16

    Aufstocker; Flüchtlingsschutz; Abschiebungsandrohung; Ausreisefrist

    Auszug aus VG Gießen, 06.08.2018 - 8 K 1979/17
    Folglich führt eine notwendige europarechtskonforme Auslegung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dazu, dass ein Asylantrag dann nicht als unzulässig betrachtet werden darf, wenn der Asylantrag vor dem Stichtag 20.07.2015 gestellt worden ist (vgl. z. B. VG Düsseldorf, B. v. 14.11.2016 - 22 L 2936/16.A-; VG Kassel, B. v. 18.10.2016 - 4 L 178/16.KS.A - VG Gießen, B. v. 22.06.2017 - 8 L 390717.GI.A - BVerwG, B. v. 23.10.2015- 1 B 41.15-; jeweils Juris).
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VG Gießen, 06.08.2018 - 8 K 1979/17
    Das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 27.04.2010 - 10 C 4.09 - und v. 24.06.2008 - 1 0 C 43.07 -, juris) legt bisher den Begriff unter Berücksichtigung seiner Bedeutung im hu­ manitären Völkerrecht aus (insbesondere aus den vier Genfer Konventionen zum hu­ manitären Völkerrecht vom 12.08.1949 einschließlich der Zusatzprotokolle I und II vom 08.06.1977); erforderlich sei aber nicht zwingend ein so hoher Organisationsgrad und eine solche Kontrolle der Konfliktparteien über einen Teil des Staatsgebiets, wie sie für die Erfüllung der Verpflichtungen nach der Genfer Konvention erforderlich ist.
  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG Gießen, 06.08.2018 - 8 K 1979/17
    Das Tatbestandsmerkmal der "ernsthaften individuellen Bedrohung" des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfordert entweder eine solche Gefahrendichte, dass jedermann al­ leine aufgrund seiner Anwesenheit im jeweiligen Gebiet mit beachtlicher Wahrschein­ lichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, oder persönliche Umstände, die das derartige Risiko erheblich erhöhen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, U. v. 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, juris; EuGH, U. v. 17.02.2009 - C-465/07 -, juris).
  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

    Auszug aus VG Gießen, 06.08.2018 - 8 K 1979/17
    Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U. v. 30.01.2014 - Rs. C-285/12 -, juris) eine Situation, in der die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder in der zwei oder mehrere bewaffnete Truppen aufeinandertreffen, ohne dass die­ ser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhande­ nen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist.
  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

    Auszug aus VG Gießen, 06.08.2018 - 8 K 1979/17
    Für die individuelle Betroffenheit bedarf es nach Ansicht des Bundesverwaltungsge­ richts einer Feststellung der Gefahrendichte, die jedenfalls eine annäherungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos umfasst (BVerwG, U. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - und v. 13.02.2014 - 10 C 6.13-, juris).
  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG Gießen, 06.08.2018 - 8 K 1979/17
    Für die individuelle Betroffenheit bedarf es nach Ansicht des Bundesverwaltungsge­ richts einer Feststellung der Gefahrendichte, die jedenfalls eine annäherungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos umfasst (BVerwG, U. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - und v. 13.02.2014 - 10 C 6.13-, juris).
  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Gießen, 06.08.2018 - 8 K 1979/17
    Das Tatbestandsmerkmal der "ernsthaften individuellen Bedrohung" des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfordert entweder eine solche Gefahrendichte, dass jedermann al­ leine aufgrund seiner Anwesenheit im jeweiligen Gebiet mit beachtlicher Wahrschein­ lichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, oder persönliche Umstände, die das derartige Risiko erheblich erhöhen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, U. v. 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, juris; EuGH, U. v. 17.02.2009 - C-465/07 -, juris).
  • BVerwG, 07.09.2010 - 10 C 11.09

    Feststellung eines Abschiebungsverbots; Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der

    Auszug aus VG Gießen, 06.08.2018 - 8 K 1979/17
    Für die Feststellung des drohenden ernsthaften Schadens gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U. v. 07.09.2010 - 10 C 11/09 - U. v. 27.04.2010 - 1 0 C 5/09 - jeweils juris).
  • VG Regensburg, 08.01.2015 - RN 7 K 14.30016

    Eine Gefahrendichte, bei der jedermann alleine aufgrund seiner Anwesenheit im

    Auszug aus VG Gießen, 06.08.2018 - 8 K 1979/17
    Es ist vielmehr auf die Einschätzung der Gefahrensituation durch Beobachter mit Erfahrung aus erster Hand abzustellen - sofern derartige Einschätzungen vorhanden sind -, auch wenn diese unter Umständen subjektiv sind (vgl. VG Regensburg, U. v. 08.01.2015 - RN 7 K 14.30016 und RO 7 14.30801 -, juris).
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